AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) vom 6.4.2010 der Firma Eckmayer,
Fenster-Sicherheitstüren-Sonnenschutz-Bauunternehmung und Bauelemente Vertriebs GmbH. 

§1. Allgemeines

1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über alle Leistungen des Verkäufers auch in laufenden und
künftigen Geschäftsverbindungen.
2. Die Fa. Eckmayer behält sich die Annahmen der durch Mitarbeiter angebotener Aufträge vor.
3. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen für Ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform bzw. unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Der erforderliche Kraft- und Lichtstrom ist bei außer-Haus-Arbeiten vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.

§2. Angebot

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht befristet sind. Muster, Prospekte, technische Beschreibungen bleiben unser Eigentum und dienen
der allgemeinen Orientierung. Die darin enthaltenen Angaben sind soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, lediglich als annähernd und
keinesfalls als zugesicherte Eigenschaft zu betrachten.
2. Produktionsbedingte Abweichungen (Farbe, etc….) berechtigen nicht zur Preisreduzierung.

§3. Preis

1. Wenn nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Fa. Eckmayer, ausschließlich Verpackung
2. Die angegebenen Preise beruhen auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisberechnung. Sollten zwischen diesem Zeitpunkt und dem der Lieferung
Änderungen eintreten, haben wir das Recht die Preise verbindlich neu zu berechnen.
3. Mehrwertsteuer wird zu dem am Tag der Lieferung gültigen Steuersatz zusätzlich berechnet.

§4. Versand

1. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet: Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren
Zufahrtsstraße. Das Abladen wird gesondert verrechnet.
2. Die vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen oder Lieferdaten gelten als ungefähr und sind nicht zugesichert. Werden Lieferungstermine überschritten,
bestehen seitens des Auftraggebers keine Ersatzansprüche.
3. Bei einer von uns zu vertretender Überschreitung der Lieferfrist kommen wir erst in Verzug, wenn eine durch Einschreibebrief, gesetzte 6-wöchige
Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.

§5. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

1. Der Käufer hat offensichtliche Mängel der Waren, Transportschäden, Fehl- oder Falschmeldungen sofort bei Empfang der Ware, uns schriftlich
anzuzeigen und genau zu spezifizieren.
2. Abweichungen nach Maß, Gewicht, Güte und Farbe sind im Rahmen der einschlägigen Normen und eines etwaigen Handelsbrauchs zulässig.
3. Bei Sachmängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Gutschrift des Minderwertes, Lieferung mangelfreier Ware und bei Unvollständigkeit
zur Nachlieferung verpflichtet. Wir haften nicht für etwaige Nebenkosten, wie z.B. Ausräumen von Wohnungen oder Hotelkosten von Verbrauchern bei
eventuellen Nachbesserungsarbeiten usw.
4. Für Mängel, die durch Umgebungseinflüsse oder durch Bearbeitung Dritter entstehen, haften wir nicht.
5. Wir haften nicht und tragen keine Kosten, wenn der Besteller Aus- und Nachbesserungen oder Veränderungen vornimmt oder die ihm von uns erteilten
Befugnisse überschreitet.
6. Im kaufmännischen Verkehr ist die Fa. Eckmayer solange nicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet, soweit der Käufer mit der Zahlung
des Kaufpreises entsprechend §6 dieser LZB im Verzug ist.

§6. Zahlung

1. Die Zahlungen haben jeweils nach Rechnungsdatum (=Lieferdatum), sofern nicht anders vereinbart sofort bei uns eingehend spesenfrei zu erfolgen.
2. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont- und Wechselspesen
trägt der Käufer.
3. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von mindestens 12% in Anrechnung
gebracht.
4. Die Zurückhaltung der Zahlung oder die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind in jedem Fall ausgeschlossen.
5. Sofern Rabatte gewährt wurden, tritt die Wirksamkeit der Rabattvereinbarung für den Fall von Zahlungsverzug über 60 Tagen, bei Scheck- oder
Wechselprotest und bei Eröffnung eines insolvenzverfahren (Unternehmensreorganisationsverfahren, Ausgleichsverfahren, Konkursverfahren,
Schuldregulierungs- und Abschöpfungsverfahren) mit der Verfahrenseröffnung, außer Kraft. Die Forderung berechnet sich demnach in Höhe des
Rechnungsbruttobetrages ohne den gewährten Rabatt.
6. Bei Zahlungsverzug wird zuerst die Zahlung auf Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital verrechnet.
7. Ein Drittel des Kaufpreises ist als Anzahlung bei Kaufabschluss, wenn nicht anders vereinbart, an die Fa. Eckmayer zu bezahlen. Sollte der Käufer die
Anzahlung nicht leisten oder aber die gelieferte Ware nicht abnehmen, so steht es nach Wahl der Fa. Eckmayer dieser zu, entweder Erfüllung zu
verlangen oder ihrerseits vom Vertrag zurückzutreten, wobei in diesem Fall eine mindestens 20%ige Stornogebühr durch den Käufer zu entrichten ist.
8. Bei Montage ist der Warenwert bei Lieferung zu bezahlen, die Montage nach Abschluss der Arbeiten.

§7. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindungen bestehenden Forderungen
und im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nach entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.
2. Montiert oder versetzte Elemente dürfen, bei Zahlungsverzug, von der Fa. Eckmayer ausgebaut bzw. demontiert werden. Die dabei entstehenden
Kosten hat der Auftraggeber zur Gänze zu tragen.
3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
unter Übergabe der für den Wiederspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
4. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichs- oder Vorverfahrens
erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware. Bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls.

§8. Rücktrittsrecht

1. Hat der Käufer seine Vertragserklärung weder in dem vom Unternehmer für seinen geschäftlichen Zweck dauernd benützten Räumen noch bei einem
von diesem dafür auf einer Messe benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum
Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden: die Frist beginnt mit Übergabe der Bestellungskopie, die zumindest
den Namen und die Anschrift des Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält an den Käufer, frühestens jedoch mit dem
Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht steht dem Käufer nicht zu
a) Wenn er selbst die geschäftlichen Verbindungen mit dem Unternehmen oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt
hat.
b) Wenn vor dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechung zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen war. Der
Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Käufer ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die
des Unternehmens enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Verhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk
zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Käufer das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die
Erklärung innerhalb einer Woche abgesandt wird.

§9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unserer Firma, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist Wien.